Rechtlicher Rahmen für nationale Grenzen überschreitende Insolvenzen
Fast
zeitgleich mit dem Beitritt von zehn neuen Ländern zur Europäischen
Union im Mai 2004 feierte die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO)
ihren zweiten Geburtstag. Am 31. Mai 2002 ist die Europäische
Insolvenzverordnung (EuInsVO) in allen Ländern der EU - mit Ausnahme
Dänemarks - in Kraft getreten und bildet den rechtlichen Rahmen für
nationale Grenzen überschreitende Insolvenzen. Sie ersetzt in ihrem
Anwendungsbereich die bestehenden Konkursverträge und regelt
Insolvenzverfahren innerhalb des Binnenmarkts.
Ein langer Weg bis zum einheitlichen Insolvenzverfahren
Vorausgegangen
war ein fast dreißigjähriges, zähes Ringen, das mit der
Einrichtung einer Expertenkommission Anfang der 70er Jahre begann. Nach
dem Willen der EU-Kommission soll die Europäische Insolvenzverordnung
insbesondere die "Effizienz und Wirksamkeit" von grenzüberschreitenden
Insolvenzverfahren verbessern und ein sogenanntes "forum shopping" -
also die Verlagerung von Rechtsstreitigkeiten und Vermögensgegenständen
von einem EU-Mitgliedsland in ein anderes, mit einer "besseren"
Rechtsstellung - wirksam unterbinden.
Innerstaatliche Regelungen und nationales Insolvenzrecht bleiben weitgehend unberührt
Die
Europäische Insolvenzverordnung gilt für alle Insolvenzverfahren -
unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine Privatperson oder
um ein Unternehmen handelt. Sie legt in erster Linie die internationale
Zuständigkeit für das jeweilige Insolvenzverfahren fest. Das nationale
Insolvenzrecht bleibt im materiellen Sinne weitgehend unberührt. Nach
der EU-Verordnung gilt das sog. "lex concursus". Das Recht des
Staates der Verfahrenseröffnung wird somit automatisch auf alle übrigen
EU-Mitgliedsstaaten ausgedehnt und regelt auch dort - für alle
betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse weitgehend einheitlich -
die verfahrensrechtlichen und materiellen Wirkungen des
Insolvenzverfahrens.
Für
Insolvenzverfahren, die in Deutschland eröffnet werden, die
bekannten Sanierungshemmnisse und Sanierungshindernisse des deutschen
Insolvenzrechts fort.
Unterscheidung zwischen Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren
Die Europäische Insolvenzverordnung unterscheidet zwei Arten von Insolvenzverfahren: Das Hauptinsolvenzverfahren
soll stets in dem EU-Mitgliedsland eröffnet werden, in dem der
Schuldner den "Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen" hat.
Dieses Verfahren hat universale Gültigkeit innerhalb der EU und zielt
darauf ab, das Vermögen des Schuldners in allen EU-Staaten - mit
Ausnahme Dänemarks - flächendeckend zu erfassen.
Parallel hierzu können sogenannte Sekundärinsolvenzverfahren
in solchen EU-Mitgliedsländern eröffnet werden, in denen der Schuldner
eine Niederlassung unterhält. Diese Verfahren sind auf das
Vermögen des Schuldners im jeweiligen Land beschränkt. Gleichwohl
tragen Vorschriften zur zwingenden Koordinierung mit dem
Hauptinsolvenzverfahren dazu bei, dass sich ein Schuldner innerhalb der
EU nicht ohne weiteres dem Zugriff der Gläubiger entziehen kann. Nach
der EU-Insolvenzverordnung wäre das Auslandsvermögen des Schuldners
allenfalls dann "zugriffsfest", wenn entweder der Mittelpunkt seiner
Geschäftstätigkeit außerhalb der EU liegt oder aber
Vermögensgegenstände in einem EU-Mitgliedsland mit Rechten Dritter
belastet sind, die dort nach dem nationalen Recht nicht der Anfechtung
unterliegen.
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Gesetze und Verordnungen zur „Europäischen Insolvenz“:
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