Sanierungsexpertin Dr. Nicole Essiger-Munk, Politikwissenschaftlerin
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Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO)

 Gesetze und Verordnungen zur
„Europäischen Insolvenz“

Rechtlicher Rahmen für nationale Grenzen überschreitende Insolvenzen

Fast zeitgleich mit dem Beitritt von zehn neuen Ländern zur Europäischen Union im Mai 2004 feierte die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) ihren zweiten Geburtstag. Am 31. Mai 2002 ist die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) in allen Ländern der EU - mit Ausnahme Dänemarks - in Kraft getreten und bildet den rechtlichen Rahmen für nationale Grenzen überschreitende Insolvenzen. Sie ersetzt in ihrem Anwendungsbereich die bestehenden Konkursverträge und regelt Insolvenzverfahren innerhalb des Binnenmarkts.

Ein langer Weg bis zum einheitlichen Insolvenzverfahren

Vorausgegangen war ein fast dreißigjähriges, zähes Ringen, das mit der Einrichtung einer Expertenkommission Anfang der 70er Jahre begann.
Nach dem Willen der EU-Kommission soll die Europäische Insolvenzverordnung insbesondere die "Effizienz und Wirksamkeit" von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren verbessern und ein sogenanntes "forum shopping" - also die Verlagerung von Rechtsstreitigkeiten und Vermögensgegenständen von einem EU-Mitgliedsland in ein anderes, mit einer "besseren" Rechtsstellung - wirksam unterbinden.

Innerstaatliche Regelungen und nationales Insolvenzrecht bleiben weitgehend unberührt

Die Europäische Insolvenzverordnung gilt für alle Insolvenzverfahren - unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine Privatperson oder um ein Unternehmen handelt. Sie legt in erster Linie die internationale Zuständigkeit für das jeweilige Insolvenzverfahren fest. Das nationale Insolvenzrecht bleibt im materiellen Sinne weitgehend unberührt. Nach der EU-Verordnung gilt das sog. "lex concursus". Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung wird somit automatisch auf alle übrigen EU-Mitgliedsstaaten ausgedehnt und regelt auch dort - für alle betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse weitgehend einheitlich - die verfahrensrechtlichen und materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens.

Für Insolvenzverfahren, die in Deutschland eröffnet werden, die bekannten Sanierungshemmnisse und Sanierungshindernisse des deutschen Insolvenzrechts fort.

Unterscheidung zwischen Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren

Die Europäische Insolvenzverordnung unterscheidet zwei Arten von Insolvenzverfahren: Das Hauptinsolvenzverfahren soll stets in dem EU-Mitgliedsland eröffnet werden, in dem der Schuldner den "Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen" hat. Dieses Verfahren hat universale Gültigkeit innerhalb der EU und zielt darauf ab, das Vermögen des Schuldners in allen EU-Staaten - mit Ausnahme Dänemarks - flächendeckend zu erfassen.

Parallel hierzu können sogenannte Sekundärinsolvenzverfahren in solchen EU-Mitgliedsländern eröffnet werden, in denen der Schuldner eine Niederlassung unterhält. Diese Verfahren sind auf das Vermögen des Schuldners im jeweiligen Land beschränkt. Gleichwohl tragen Vorschriften zur zwingenden Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren dazu bei, dass sich ein Schuldner innerhalb der EU nicht ohne weiteres dem Zugriff der Gläubiger entziehen kann. Nach der EU-Insolvenzverordnung wäre das Auslandsvermögen des Schuldners allenfalls dann "zugriffsfest", wenn entweder der Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit außerhalb der EU liegt oder aber Vermögensgegenstände in einem EU-Mitgliedsland mit Rechten Dritter belastet sind, die dort nach dem nationalen Recht nicht der Anfechtung unterliegen.

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Gesetze und Verordnungen zur „Europäischen Insolvenz“:




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