Sanierungsexpertin Dr. Nicole Essiger-Munk, Politikwissenschaftlerin
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Geschäftsführer in der Insolvenz von Freiheits- / Geldstrafe bedroht

Besonders Geschäftsführer einer GmbH haben sich gemäß Insolvenzordnung und GmbH-Gesetz sorgfältig und rechtzeitig über den finanziellen Status der Gesellschaft zu informieren.

Der GmbH-Geschäftsführer muss wissen, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter oder Geschäftsführer weder ausgezahlt noch als Kredit ausgereicht werden darf (§ 30 Abs. 1, 43a S.1 GmbHG). Er hat die Pflicht zur Anzeige bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Die Pflicht zur ständigen Selbstüberprüfung, ob ein Insolvenzgrund der Gesellschaft vorliegt und wann eine Insolvenzantragspflicht nach § 64 Abs. 1 GmbHG besteht, liegt in der Verantwortung des Geschäftsführers. In der Praxis machen sich die wenigsten GmbH-Geschäftsführer Gedanken darüber, dass die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals oder der Insolvenzantragspflicht gemäß 84 Abs. 17, Ziff 1 GmbHG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Geschäftsführer ist zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet

GmbH-Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft gem. § 43 GmbHG persönlich auf Schadenersatz, wenn Sie es schuldhaft unterlassen, bereits in der betriebswirtschaftlichen Krise der Gesellschaft eine Schwachstellenanalyse durchzuführen und Sanierungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Der Schadenersatzanspruch wird dann im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter geltend gemacht (§ 92 InsO).

Die landläufige Meinung, dass maximal die Einlage der GmbH verloren geht und man als Unternehmer dann halt eine neue Gesellschaft gründet, funktioniert nicht mehr. Eine Insolvenzprüfung zeigt hier die eventuellen Gefahren auf und gibt entsprechende Handlungshinweise. Nur dann sind entsprechende Reaktionen zur Abwehr der Risiken noch möglich.

Ergänzende strafbewehrte Handlungen und Unterlassungen

Vielen GmbH-Geschäftsführern ist weitgehend unbekannt, dass sie nach § 49 Abs. 3 GmbHG die Gesellschafter-Versammlung unverzüglich einzuberufen haben, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Unbekannt ist oftmals auch, dass die Unterlassung der Verlustanzeige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).

Fallstrick: Kapitalersetzende Automatismen

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Gesellschafterdarlehen laufen mit Eintritt der Krise Gefahr, als Kapital ersetzend und damit in einem späteren Insolvenzverfahren wie haftendes Eigenkapital behandelt zu werden. Auch strafrechtlich gilt die Definition der Zahlungsunfähigkeit in § 13 Abs. 2 InsO. Fahrlässige Unkenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit schützt den Geschäftführer nicht vor Strafe.

Krisenbegriff bestimmt den Risikograd

Das Strafrecht verlagert den Krisenbegriff in einen Zeitraum, der vor der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung liegt, der also für den Geschäftsführer einer GmbH noch keine Insolvenzantragspflicht begründet. Neben den typischen Krisenstraftatbeständen, wie z.B. Betrug {§ 263 StGB), Kreditbetrug (§ 265 b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 266 a StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) kommt vor allem den typischen Bankrottdelikten den §§ 283, 283 b, 283 c, 283 d StGB besondere praktische Bedeutung in der Unternehmenskrise zu. Das Gesetz droht für Bankrottdelikte in der Regel mit Freiheitsstrafe.

Folgende Straftatbestände sind besonders anzuführen:

Das strafbare Beiseiteschaffen von Haftungsvermögen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen des Schuldners, der schuldnerischen GmbH, GmbH & Co. KG oder eines sonstigen Sondervermögens in der Krise ist grundsätzlich strafbar. Hierzu gehören z.B. nicht gerechtfertigte Sicherungsübereignungen, das Wegschaffen von Betriebsvermögen oder Vorräten, Scheinveräußerungen, die Einziehung von Forderungen über fremde Konten, die Zahlung von Überweisung von Geldbeträgen vom Geschäftskonto auf eigene oder fremde Konten bzw. das Abheben von Guthaben.

Verheimlichen von Vermögensgegenständen (9 283 Abs. 1 Nr. 1 S1GB)

Der Schuldner und jeder organschaftliche Vertreter einer beschränkt haftenden Gesellschaft ist sowohl im Insolvenzeröffnungsverfahren als auch im eröffneten Insolvenzverfahren zur unbeschränkten Auskunft verpflichtet (§§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 3 Satz 3, 97, 101 InsO).

Beispiele für Verheimlichen sind das Ableugnen von Vermögensbestandteilen der GmbH, das Vortäuschen eines den Gläubigerzugriff hindernden Rechtsverhältnisses, Nichtoffenbaren von Freistellungsansprüchen, das Verschweigen von Anfechtungstatbeständen, das heimliche Einziehen von Forderungen in der Krise.

Verlust- und Spekulationsgeschäfte sowie unwirtschaftliche Ausgaben (§ 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Verlustgeschäfte i.S.v. § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind nur solche Geschäfte, die darauf hinzielen, einen Vermögensverlust oder eine Verminderung der Haftungsmasse herbeizuführen. So stellt sich z.B. das Verschleudern von Ware grundsätzlich als Verlustgeschäft dar.

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