Geschäftsführer in der Insolvenz von Freiheits- / Geldstrafe bedroht
Besonders
Geschäftsführer einer GmbH haben sich gemäß Insolvenzordnung
und GmbH-Gesetz sorgfältig und rechtzeitig über den finanziellen Status der Gesellschaft zu
informieren.
Der
GmbH-Geschäftsführer muss wissen, dass das zur Erhaltung des
Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die
Gesellschafter oder Geschäftsführer weder ausgezahlt noch als Kredit
ausgereicht werden darf (§ 30 Abs. 1, 43a S.1 GmbHG). Er hat die
Pflicht zur Anzeige bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals (§ 49 Abs.
3 GmbHG). Die Pflicht zur ständigen Selbstüberprüfung, ob ein
Insolvenzgrund der Gesellschaft vorliegt und wann eine
Insolvenzantragspflicht nach § 64 Abs. 1 GmbHG besteht, liegt in der
Verantwortung des Geschäftsführers. In der Praxis machen sich die
wenigsten GmbH-Geschäftsführer Gedanken darüber, dass die schuldhafte
Verletzung der Anzeigepflicht bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals
oder der Insolvenzantragspflicht gemäß 84 Abs. 17, Ziff 1 GmbHG mit
einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
wird.
Geschäftsführer ist zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet
GmbH-Geschäftsführer
haften gegenüber der Gesellschaft gem. § 43 GmbHG persönlich auf
Schadenersatz, wenn Sie es schuldhaft unterlassen, bereits in der
betriebswirtschaftlichen Krise der Gesellschaft eine
Schwachstellenanalyse durchzuführen und Sanierungsmaßnahmen in die Wege
zu leiten. Der Schadenersatzanspruch wird dann im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter geltend
gemacht (§ 92 InsO).
Die
landläufige Meinung, dass maximal die Einlage der GmbH verloren geht
und man als Unternehmer dann halt eine neue Gesellschaft gründet,
funktioniert nicht mehr. Eine Insolvenzprüfung zeigt hier die eventuellen
Gefahren auf und gibt entsprechende Handlungshinweise. Nur dann sind
entsprechende Reaktionen zur Abwehr der Risiken noch möglich.
Ergänzende strafbewehrte Handlungen und Unterlassungen
Vielen
GmbH-Geschäftsführern ist weitgehend unbekannt, dass sie nach § 49 Abs. 3
GmbHG die Gesellschafter-Versammlung unverzüglich einzuberufen haben,
wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des
Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des
Stammkapitals verloren ist. Unbekannt ist oftmals auch, dass die
Unterlassung der Verlustanzeige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bedroht ist (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).
Fallstrick: Kapitalersetzende Automatismen
Das
zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft
darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.
Gesellschafterdarlehen laufen mit Eintritt der Krise Gefahr, als
Kapital ersetzend und damit in einem späteren Insolvenzverfahren wie
haftendes Eigenkapital behandelt zu werden. Auch strafrechtlich gilt
die Definition der Zahlungsunfähigkeit in § 13 Abs. 2 InsO. Fahrlässige
Unkenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit schützt den
Geschäftführer nicht vor Strafe.
Krisenbegriff bestimmt den Risikograd
Das
Strafrecht verlagert den Krisenbegriff in einen Zeitraum, der vor der
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung liegt, der also für den
Geschäftsführer einer GmbH noch keine Insolvenzantragspflicht
begründet. Neben den typischen Krisenstraftatbeständen, wie z.B. Betrug
{§ 263 StGB), Kreditbetrug (§ 265 b StGB), Untreue (§ 266 StGB),
Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 266 a
StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Vereiteln der
Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) kommt vor allem den typischen
Bankrottdelikten den §§ 283, 283 b, 283 c, 283 d StGB besondere
praktische Bedeutung in der Unternehmenskrise zu. Das Gesetz droht für
Bankrottdelikte in der Regel mit Freiheitsstrafe.
Folgende Straftatbestände sind besonders anzuführen:
Das strafbare Beiseiteschaffen von Haftungsvermögen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Das
Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen des Schuldners, der
schuldnerischen GmbH, GmbH & Co. KG oder eines sonstigen
Sondervermögens in der Krise ist grundsätzlich strafbar. Hierzu gehören z.B. nicht gerechtfertigte Sicherungsübereignungen, das
Wegschaffen von Betriebsvermögen oder Vorräten, Scheinveräußerungen,
die Einziehung von Forderungen über fremde Konten, die Zahlung von
Überweisung von Geldbeträgen vom Geschäftskonto auf eigene oder fremde
Konten bzw. das Abheben von Guthaben.
Verheimlichen von Vermögensgegenständen (9 283 Abs. 1 Nr. 1 S1GB)
Der
Schuldner und jeder organschaftliche Vertreter einer beschränkt
haftenden Gesellschaft ist sowohl im Insolvenzeröffnungsverfahren als
auch im eröffneten Insolvenzverfahren zur unbeschränkten Auskunft
verpflichtet (§§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 3 Satz 3, 97, 101 InsO).
Beispiele
für Verheimlichen sind das Ableugnen von Vermögensbestandteilen der
GmbH, das Vortäuschen eines den Gläubigerzugriff hindernden
Rechtsverhältnisses, Nichtoffenbaren von Freistellungsansprüchen,
das Verschweigen von Anfechtungstatbeständen, das heimliche Einziehen
von Forderungen in der Krise.
Verlust- und Spekulationsgeschäfte sowie unwirtschaftliche Ausgaben (§ 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Verlustgeschäfte
i.S.v. § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind nur solche Geschäfte, die darauf
hinzielen, einen Vermögensverlust oder eine Verminderung der
Haftungsmasse herbeizuführen. So stellt sich z.B. das Verschleudern von
Ware grundsätzlich als Verlustgeschäft dar. |