Sanierungsexpertin Dr. Nicole Essiger-Munk, Politikwissenschaftlerin
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Insolvenzfähigkeit

Eine Insolvenz kann u.a. eröffnet werden über das Vermögen von:

  • juristischen Personen, d.h. den Kapitalgesellschaften AG, GmbH und KGaA

  • Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG) mit Ausnahme der stillen Gesellschaft

  • natürlichen Personen (§ 11 InsO).

Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren

Die Eröffnung der Insolvenz setzt  gem. § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund für die Insolvenz vorliegt. Es werden drei Eröffnungsgründe unterschieden:

Die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO:

  • Ein allgemeiner Eröffnungsgrund der Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit welche von Seiten der Gläubiger oder Schuldner festgestellt wird.

  • Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat.

  • Dieser Antragsgrund gilt für alle Rechtsformen.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO

  • Nur der Schuldner kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung einer Insolvenz beantragen.

  • Hiervon ist auszugehen, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

  • Dieser Antragsgrund gilt für alle Rechtsformen.

Überschuldung nach § 19 InsO

  • Bei juristischen Personen wie AG, GmbH, KGaA und GmbH & Co. KG gilt sowohl für Gläubiger als auch Schuldner die Überschuldung als Eröffnungsgrund für eine Insolvenz.

  • Die Überschuldung ist dann als gegeben anzunehmen, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

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