Insolvenzfähigkeit
Eine Insolvenz kann u.a. eröffnet werden über das Vermögen von:
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juristischen Personen, d.h. den Kapitalgesellschaften AG, GmbH und KGaA
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Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG) mit Ausnahme der stillen Gesellschaft
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natürlichen Personen (§ 11 InsO).
Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren
Die
Eröffnung der Insolvenz setzt gem. § 16 InsO voraus, dass ein
Eröffnungsgrund für die Insolvenz vorliegt. Es werden drei
Eröffnungsgründe unterschieden:
Die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO:
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Ein
allgemeiner Eröffnungsgrund der Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit
welche von Seiten der Gläubiger oder Schuldner festgestellt wird.
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Sie
liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies ist in der Regel anzunehmen,
wenn er seine Zahlungen eingestellt hat.
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Dieser Antragsgrund gilt für alle Rechtsformen.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
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Nur der Schuldner kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung einer Insolvenz beantragen.
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Hiervon
ist auszugehen, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird,
die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu
erfüllen.
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Dieser Antragsgrund gilt für alle Rechtsformen.
Überschuldung nach § 19 InsO
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Bei
juristischen Personen wie AG, GmbH, KGaA und GmbH & Co. KG gilt
sowohl für Gläubiger als auch Schuldner die Überschuldung als
Eröffnungsgrund für eine Insolvenz.
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Die Überschuldung ist dann als gegeben anzunehmen, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. |