Sanierungsexpertin Dr. Nicole Essiger-Munk, Politikwissenschaftlerin
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Weg vom Insolvenzverwalter / Abwickler
- heute sind Sanierer gefordert

Deutschland kann sich diese Masse an Insolvenzen nicht mehr leisten. Das Insolvenzvirus ist wie eine Krankheit zu behandeln und muss schneller geheilt werden.

Wirksame Insolvenzprophylaxe muss vor Erkrankung beginnen.

Im Buch Insolvenzprophylaxe für Deutschland sind neben der Bestandsaufnahme des Patienten Deutschland konkrete Empfehlungen dokumentiert. Die Autorin entwickelt das Szenario für ein interdisziplinäres Früherkennungssystem und argumentiert auf wissenschaftlicher Ebene für die Sanierung in der Insolvenz.

 

Insolvenzen 2005


eröffn.
Verfahren
(1)
Unter-nehmens-
insolv. (2)
Verbrau-
cher-
insolv. (3)
Personen-
gesell-
schafter (2)

Selbst-
ständige (2)

Nachlässe (2)
Januar 2005 9.652 2.826 4.521 324 1.798 183
Veränderung 2004/2005 11,9% -6,7% 39,5% -9,7% -0,6% -1,1%
Februar 2005 10.018 2.962 4.667 345 1.835 209
Veränderung 2004/2005 15,6% 3,9% 43,8% 0,6% 1,1% 14,8%
Jan+Feb 2005 19.670 5.788 9.188 669 3.633 392
Veränderung 2004/2005 13,8% 5,3% 41,7% 4,7% 0,3% 6,8%

 

 

Seit dem Jahr 2000 – 2004 haben
176.625 Unternehmen Insolvenzanträge gestellt.

 

 

Insolvenzen seit dem Jahr 2000






Jahr    




eröffn.
Verfahren (1)



Mangels
Masse
abgew. (4)


angen.
Schulden-
bereini-
gungs-
pläne (5)


Summe der
beantr.
Insolv.



Unterneh-
mens-
insolv. (2)



Veränder-
ungen zum
Vorjahr
gesamt


Veränder-
ungen
Vorjahr
Unterneh-
men

               

2000 

19.698

21.357

1.204

42.259

28.235

24,2%

6,6%

 

2001

25.230

22.360

1.736

49.326

32.278

16,7%

14,3%

 

2002

61.690

21.551

1.186

84.427

37.579

71,2%

16,4%

 

2003

77.237

22.134

1.352

100.723

39.320

19,3%

4,6%

 

2004

95.035

21.450

1.789

118.274

39.213

17,4%

-0,3%

 

Definitionen

(1) Eröffnetes Insolvenzverfahren:
Ein Verfahren wird eröffnet, wenn das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen oder wenn ein entsprechender Geldbetrag vorgeschossen wird.

(2) Unternehmensinsolvenz / Regelinsolvenzverfahren:
Diese Art des Verfahrens kommt für Unternehmen und seit Dezember 2001 auch für Kleinunternehmen (Kleingewerbe) in Betracht. Außerdem findet es Anwendung bei Nachlassangelegenheiten sowie bei solchen natürlichen Personen die u. a. als Gesellschafter an einem größeren Unternehmen beteiligt sind sowie bei Personen die früher eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben und deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, d. h. mehr als 19 Gläubiger haben oder bei denen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(3) Verbraucherinsolvenzverfahren:
Diese Art des Verfahrens stellt ein vereinfachtes Insolvenzverfahren dar, das für Verbraucher gilt und bis Dezember 2001 auch für Kleingewerbetreibende galt. Die am 1. Dezember 2001 in Kraft getretene Änderung der Insolvenzordnung bestimmt, dass von diesem Zeitpunkt an Kleingewerbetreibende nicht mehr ein vereinfachtes Verfahren, sondern ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen müssen. Ein vereinfachtes Verfahren kommt ab Ende 2001 außer für Verbraucher auch für ehemals selbstständig Tätige, deren Verhältnisse überschaubar sind (d.h. weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten durch Arbeitsverhältnisse), zur Anwendung.

(4) Mangels Masse abgewiesenes Verfahren:
Eine Abweisung mangels Masse erfolgt, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen. Für natürliche Personen gilt ab 1. Dezember 2001, dass sie sich die Verfahrenskosten stunden lassen können.

(5) Schuldenbereinigungsplan:
Vor der Einleitung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens muss der Versuch unternommen werden, unter Aufsicht des Gerichts, die Gläubiger mittels eines Schuldenbereinigungsplans zufrieden zu stellen. Dieser gilt als angenommen, wenn die Gläubiger zustimmen.
 

Quelle: Statistisches Bundesamt

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