(Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes)
Eine rechtliche und rechtspolitische Aussage von Dr. Nicole Munk
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland regelt in Art. 5 das
Grundrecht jeden Bürgers auf Presse- und Meinungsfreiheit im weitesten
Sinne. Diese Grundrechte binden alle staatlichen Behörden und
Institutionen bei ihrer praktischen Tätigkeit unmittelbar. Art. 5 GG
beinhaltet also nicht lediglich ein politisches Programm, sondern ist
unmittelbar geltendes und allen Gesetzen und Verordnungen vorgehendes
Recht, an das alle staatliche Gewalt gebunden ist. Alle Gesetze und
Verordnungen und jedes staatliche Handeln, sei es auf Bundes-, Landes-
oder kommunaler Ebene, muss sich deshalb an Art. 5 GG messen lassen.
Art. 5 Abs. 1 GG besagt:
Jeder
hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine
Zensur findet nicht statt.
Die
Meinungs- und Pressefreiheit gilt als eine der wichtigsten
Errungenschaften der freiheitlich demokratischen Staatsordnungen. Sie
findet sich in der Bill of Rights der amerikanischen
Unabhängigkeitserklärung von 1776 und in allen Verfassungen der
freiheitlich demokratisch organisierten europäischen Staaten.
" ... geben Sie Gedankenfreiheit," dichtete schon unser dem
Freiheitsgedanken verpflichteter Nationaldichter, Friedrich Schiller
(Don Carlos, 1787). Auch in der französischen Revolution von 1789 war
die Meinungs- und Pressefreiheit eines der wichtigsten Prinzipien
(neben Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit). Deshalb ist die Meinungs-
und Pressefreiheit auch in Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte garantiert. Die europäische Kommission
wacht darüber, dass alle Mitgliedsstaaten der Konvention das Grundrecht
der freien Meinungsäußerung auch beachten. Verstöße gegen die Meinungs-
und Pressefreiheit führen dazu, dass die Regierungen der
Mitgliedstaaten gerügt und angehalten werden, die Rechte der Bürger auf
Meinungs- und Pressefreiheit wiederherzustellen. Die Meinungs- und
Pressefreiheit gilt deshalb als eine der wichtigsten Ausprägungen der
Menschenwürde (Art 1 GG) und des demokratischen Prinzips (Art. 20 GG). Politisch ist sie ein Gradmesser für den inneren freiheitlichen Zustand von Staaten.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung immer wieder bestätigt, dass die Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 GG aus zwei Komponenten besteht :
1.) als subjektives Recht jedes
einzelnen, durch freie Rede und freie Schrift am demokratischen
Willensbildungsprozeß teilzunehmen und für eine politische Meinung oder
politische Partei zu werben;
2.) als Institutsgarantie für die Presse- und Medienorgane wie Zeitungen, Verlage und die verantwortlichen Berufsgruppen (Redakteure, Journalisten).
Die
Meinungs- und Pressefreiheit wird nur durch die allgemeinen Gesetze
begrenzt. Darunter fällt insbesondere der Ehrschutz und der Schutz des
Persönlichkeitsrechts. Eingriffe in die Meinungs- und Pressefreiheit
sind deshalb nur auf Grund von Gerichtsurteilen möglich, die den
Vorrang des Ehrschutzes oder des Persönlichkeitsrechts einzelner
anordnen. Bei der Abwägung, welches Recht den Vorrang hat, wird die
sog. Ausstrahlungswirkung des Grundrechtes Art. 5 GG auf
nachrangige Gesetze und die Bedeutung beachtet, die einer freien Rede
und einem offenen Kampf um die bessere Meinung in einer lebendigen
Demokratie zukommt.
Die
Staatsorgane – unabhängig, ob auf Ebene Bund, Land oder Kommune
– müssen sich zwingend jeder Einflußnahme auf die
Presseberichterstattung durch Zensur enthalten. Art. 5 GG
beinhaltet insoweit ein unmittelbar wirkendes Zensurverbot. In der
verfassungsrechtlichen Literatur ist es deshalb einhellige Auffassung,
dass jede Form der Beeinträchtigung und Hemmung der freien
Meinungsäußerung gegen das Zensurverbot verstößt (Mauz /Dürig/Herzog, Kommentar zum GG, Art. 5 GG, Rdnr. 78 ff.).
Somit
ist z.B. auch die Ausübung wirtschaftlichen Drucks verboten, wenn damit
das Nichterscheinen einer bestimmten Tageszeitung oder die
Veröffentlichung einer bestimmten politischen Meinung erreicht werden
soll.
In der
staatspolitischen Diskussion ist heute die Auffassung weit verbreitet,
dass die Gewaltenteilung als Verfassungsgrundsatz eine freie, kritische
und engagierte Presse unabdingbar voraussetzt. Denn in der
Verfassungstheorie funktioniert die Gewaltenteilung durch die Schaffung
unterschiedlicher Institutionen: Das gewählte Parlament soll die
Regierung kontrollieren und die Rechtsprechung sowohl die Legislative
als auch die Exekutive. Die Verfassungswirklichkeit sieht teilweise
aber ganz anders aus. Das Parlament kontrolliert nicht mehr die
Regierung, sondern im Gegenteil stützen z.B. Mehrheitskoalitionen oder
Fraktionen die Regierung. Gerade deshalb fällt die Rolle der Opposition
sehr häufig ausschließlich der Presse zu, die dadurch mehr als die
politische Opposition zum effektiven Sachwalter der Bürgerinteressen
wird. Die Presse hat sich deshalb in den modernen Demokratien immer
mehr zum eigentlichen Kontrollorgan gegenüber der Exekutive entwickelt.
In vielen demokratischen Staaten verstehen sich die Presseorgane
deshalb – völlig zu Recht – als die einzig funktionierende Begrenzung
staatlicher Macht. Eine Betrachtung großer politischer Ereignisse
bestätigt dies. Ohne eine freie und beherzte Presse hätte es ein
"Watergate" in den USA niemals gegeben. Doch auch in der "kleinen"
Politik (Kommunalpolitik) gibt es mitunter Konstellationen, in denen
die für das Wohl der Bürger erforderlichen Korrekturen der
Kommunalpolitik nicht von der politischen Opposition vorgenommen
werden, sondern nur über eine kritische Presse und wache Bürger mit
Zivilcourage, deren Unterrichtung damit zu einer wichtigen öffentlichen
Aufgabe der Presse wird.
Niemand sollte unterschätzen, dass es Bürger mit Zivilcourage gibt.
Erschienen in der Wetterauer Zeitung Nr. 201 am 30.08.2001
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